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pdf Richtlinie zum Halten von Hunden Beliebt

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Hundeabgabeordnung.pdf

In der letzten Zeit haben sich die Beschwerden über frei laufende und nicht ordnungsgemäß verwahrte Hunde gehäuft. Wir ersuchen Sie, Ihre geliebten Vierbeiner gemäß den Gesetzesbedingungen zu halten. Wir weisen auch darauf hin, dass die Straße und deren Randbereiche keine Hunde-WCs sind, d.h. der "Haufen" ist von Ihnen zu entsorgen.

Auszug aus dem Steiermärkisches Tierschutz- und Tierhaltegesetz 2002

 

Hunde
§ 13

1. Hunde sind an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, Gaststätten, Geschäftslokalen u. dgl., entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.
2. In öffentlichen Parkanlagen sind Hunde jedenfalls an der Leine zu führen. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.
3. Der Maulkorb muss so beschaffen sein, dass der Hund weder beißen noch den Maulkorb vom Kopf abstreifen kann.
4. Der Maulkorb- oder Leinenzwang gilt nicht für Hunde, die zu speziellen Zwecken gehalten werden, wenn die Sicherung des Hundes mit Maulkorb oder Leine der bestimmungsgemäßen Verwendung entgegensteht. Zu diesen Hunden zählen insbesondere Jagd-, Therapie-, Hüte-, Diensthunde der Exekutive und des Militärs und Rettungshunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung.
5. Der Halter eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass der Hund das Grundstück, Gebäude oder den Zwinger gegen den Willen des Halters oder ohne sein Wissen nicht verlassen kann.