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Meldewesen


Die Mitarbeiter des Meldewesens stehen Ihnen während der Amtsstunden jederzeit für Auskünfte zu folgenden Bereichen gerne zur Verfügung:

Themen

Meldepflicht

Wer nach Österreich zieht, innerhalb Österreichs übersiedelt oder seinen Hauptwohnsitz ändert, ist verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde anzumelden.

Auch die Unterkunftnahme in einem Beherbergungsbetrieb ist jedenfalls zu melden und erfolgt durch Ausfüllen des Gästeblattes.


Ausnahmen von der Meldepflicht

  • Personen, die anderswo in Österreich gemeldet sind, sind von der Meldepflicht ausgenommen, wenn sie
  • in einer Wohnung nicht länger als zwei Monate unentgeltlich Unterkunft nehmen (z.B. Urlaub bei den Großeltern),
  • in einer Krankenanstalt aufgenommen sind,
  • als Minderjährige in einem Kinder-, Schüler- oder Studentenheim bzw.
  • als Angehörige des Bundesheeres, der Bundesgendarmerie/-polizei, der Zoll- oder Justizwache in einer Gemeinschaftsunterkunft (z.B. Kaserne) untergebracht sind

Meldevorgang (An- und Abmeldung)

Der Meldevorgang bezeichnet jenen Ablauf, der notwendig wird, sobald jemand nach Österreich zieht oder innerhalb Österreichs übersiedelt. Die An- bzw. Abmeldung ist verpflichtend!

Fristen:

  • Anmeldung:
    • innerhalb von drei Tagen nach dem Bezug der Unterkunft
  • Anmeldung eines Neugeborenen:
    • innerhalb von drei Tagen nach Verlassen der Geburtsstation
  • Abmeldung:
    • innerhalb von drei Tagen vor oder nach dem Auszug
  • Meldung bei Namensänderung:
    • innerhalb von drei Monaten nach der Namensänderung (z.B. Heirat oder Scheidung)

zuständige Behörde:

Bürgerservice der Marktgemeinde Feldkirchen


Die An- bzw. Abmeldung kann

  • persönlich,
  • durch eine Vertrauensperson (mit den Originaldokumenten des/der Meldepflichtigen oder beglaubigten Kopien dieser Dokumente) oder
  • postalisch (mit den Originaldokumenten des/der Meldepflichtigen oder beglaubigten Kopien dieser Dokumente) erfolgen.Anmeldungen per FAX oder via E-Mail sind derzeit gesetzlich nicht möglich.

Hinweis: Wer seinen/ihren Hauptwohnsitz neu anmeldet, kann zusammen mit der Anmeldung auch die Abmeldung von der alten Unterkunft beziehungsweise auch eine Ummeldung vornehmen. Zuständig ist dann der Meldeservice am neuen Hauptwohnsitz.

mitzubringende Dokumente:

Lichtbildausweis, aus dem die Staatsbürgerschaft hervorgeht
Meldezettel erhältlich

  • direkt in den Meldebehörden
  • in einigen Trafiken
  • als Meldezettel - Formular zum Downloaden meldezettel.pdf

UnterkunftnehmerInnen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, benötigen in jedem Fall ein Reisedokument (z.B. Reisepass).
Urkundlicher Nachweis akademischer Grade

Achtung:
Falls Sie Ihre Identität nicht nachweisen können, weil Sie keinen amtlichen Lichtbildausweis besitzen, benötigen Sie jedenfalls eine Geburtsurkunde.
für UnterkunftnehmerInnen, die keine österreichische Staatsbürgerschaft besitzen ("Fremde"): zusätzlich

Reisedokument (z.B. Reisepass)

bei Anmeldung eines Neugeborenen: zusätzlich

  • amtlicher Lichtbildausweis des/der Anmeldenden
  • Geburtsurkunde
  • bei Anmeldung auf Grund einer Adressänderung durch

Heirat: zusätzlich

Heiratsurkunde
bei Anmeldung auf Grund einer Adressänderung durch Scheidung: zusätzlich

  • Scheidungsurkunde

Hinweis:
Der Meldezettel muss bei Hauptmietwohnungen von der Hausverwaltung, bei Untermietwohnungen von dem/der HauptmieterIn und bei Eigentumswohnungen oder Häusern von dem/der EigentümerIn unterschrieben werden.

Hinweis:
Für Obdachlose gibt es zwei Möglichkeiten, bei der zuständigen Meldebehörde eine Meldebestätigung zu bekommen:

  • Auszug aus dem Zentralen Melderegister ausstellen lassen, auf dem steht, dass man nirgends gemeldet ist;
  • Benennung einer Kontaktstelle (z.B. private Kontaktadresse, die Sozialämter, andere Obdachloseneinrichtungen) als Hauptwohnsitz, wenn ein mindestens einmonatiger Aufenthalt an dieser Adresse gegeben ist.
Strafregisterauszug

Das Strafregister ist ein zentral geführtes Register aller strafgerichtlichen Verurteilungen. Für die Führung des Strafregisters ist die Bundespolizeidirektion Wien (Strafregisteramt) zuständig.

Im Strafregister sind vor allem enthalten:

  • alle rechtskräftigen Verurteilungen durch österreichische Strafgerichte
  • alle rechtskräftigen Verurteilungen österreichischer StaatsbürgerInnen und solcher Personen, die in Österreich ihren Hauptwohnsitz haben, durch ausländische Gerichte und
  • alle sich auf diese Verurteilungen beziehenden Entscheidungen inländischer und ausländischer Strafgerichte

Hinweis:
Die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen tritt mit Ablauf der Tilgungsfrist kraft Gesetzes ein, d.h. sowohl die getilgte Verurteilung als auch die den/die Verurteilte/n betreffenden Daten werden aus dem Strafregister gelöscht. Ausnahme hiervon bilden lebenslange Freiheitsstrafen. Eine getilgte Verurteilung darf weder in Strafregisterauskünfte und -bescheinigungen aufgenommen noch darin auf irgendeine Art ersichtlich gemacht werden.

Die Strafregisterbescheinigung (früher: Leumunds-, Führungs- oder Sittenzeugnis) gibt Auskunft über die im Strafregister eingetragenen Verurteilungen einer Person bzw. darüber, dass das Strafregister keine solche Verurteilung enthält.

Für viele Tätigkeiten und Berufe (z.B. Ausstellung eines Gewerbescheins, Aufnahme in ein Sicherheits- oder Bewachungsunternehmen) ist die Vorlage einer aktuellen Strafregisterbescheinigung, die keine Verurteilungen enthält, erforderlich. Die Strafregisterbescheinigung darf in den meisten Fällen nicht älter als drei Monate sein.

zuständige Behörde:
Gemeindeamt, um eine telefonische Terminvereinbarung unter 0316/29 11 35 wird gebeten!
im Ausland: die österreichische Vertretungsbehörde

Hinweis:
Die Strafregisterbescheinigung kann bei jeder zuständigen Behörde, unabhängig vom Hauptwohnsitz, beantragt werden. Für die Ausstellung der Strafregisterbescheinigung ist im Durchschnitt mit einer Wartezeit von ein bis zwei Wochen zu rechnen.

mitzubringende Dokumente:

  • amtlicher Lichtbildausweis
  • Heirats- oder Scheidungs- und/oder Geburtsurkunde, falls auf Grund des amtlichen Lichtbildausweises die Identität des/der AntragstellerIn nicht einwandfrei festgestellt werden kann
  • bei Antragstellung oder Abholung durch eine dritte Person: Vollmacht

 

Reisepass

Wir bieten Ihnen die Möglichkeit, dass Sie für die Ausstellung des Reisepasses und Personalausweises nicht selbst zur Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung fahren müssen, sondern mit den erforderlichen Unterlagen ins Gemeindeamt kommen und unsere Mitarbeiter erledigen die Beantragung für Sie.

Um eine Terminvereinbarung unter der Tel. 0316/29 11 35 wird ersucht.

Die Beantragung eines neuen Reisepasses sollte jeweils bis Dienstag zu den Parteienverkehrszeiten erfolgen , da dienstags die Reisepassanträge zur Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung per Post übermittelt werden.

Gedruckt werden die Reisepässe von der österreichischen Staatsdruckerei.

Frist von der Ausstellung bis zur Zusendung: bis zu 7 Werktage

Der Personalausweis wird ebenfalls bei der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung für Sie beantragt. Der Ausweis wird ebenfalls per Post von Wien aus zugestellt.

Für den Reisepassantrag sind in der Regel neben einem Passbild - nicht älter als 6 Monate und den entspr. Qualitätskriterien - 
folgende Unterlagen erforderlich:

  • Geburtsurkunde
  • Sponsionsurkunde
  • Heiratsurkunde
  • Staatsbürgerschaftsnachweis
  • Bei geschiedenen Eltern der gerichtliche Obsorgebescheid (Beantragung eines Kinderreisepasses)
  • Urkunde der Wiederannahme eines früheren Familiennamens
  • Die Dokumente sind bei einer Neuausstellung aber nur dann mitzubringen, wenn sich im Vergleich zum abgelaufenen Reisepass etwas geändert hat. Sonst ist nur der alte Reisepass erforderlich.

Für einen Reisepass, ab dem 12 Lebensjahr, ist der Betrag von
€ 75,90 bei Antragstellung zu begleichen.

Die Kosten für einen Kinderreisepass ab dem 2. Lebensjahr betragen € 30,-- bei Antragstellung.

Der erste Kinderreisepass von 0 bis 2 Jahren ist  kostenlos.

Sollten Sie Fragen bezüglich des Services haben, wenden Sie sich bitte an unsere Mitarbeiter im Bürgerservice.

Personalausweis

Um eine Terminvereinbarung unter der Tel. 0316/29 11 35 wird ersucht.

Der Personalausweis im Scheckkartenformat kann seit 9. Jänner 2002 beantragt werden. Das praktische Scheckkartenformat erleichtert das tägliche "Bei-sich-Tragen" des Ausweises als Voraussetzung für den Einsatz, wie beispielsweise

  • als Ausweisleistung gegenüber eines Exekutivorgans oder einer Behörde
  • für den Abschluss eines Kaufvertrags oder
  • für die Abholung eines persönlichen Schriftstücks

Achtung:
Ein Personalausweis in Papierform kann nicht mehr beantragt werden.

Hinweis:
Der Personalausweis ist nicht ident mit dem Identitätsausweis!

Einreise in Schengen-Staaten

Bei der Einreise in einen der nachfolgenden Schengen-Staaten erfolgt derzeit grundsätzlich keine Personenkontrolle:

  • Belgien
  • Dänemark
  • Deutschland
  • Finnland
  • Frankreich
  • Griechenland
  • Island
  • Italien
  • Luxemburg
  • Niederlande
  • Norwegen
  • Österreich
  • Portugal
  • Schweden
  • Spanien

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Marktgemeindeamt | Parteienverkehr
Triester Straße 57
8073 Feldkirchen bei Graz

Tel: 0316/29 11 35-0
Fax: 0316/29 58 03
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
E-Mail senden

Amtsstunden:
Mo: 07.30 - 12.00 und 13.30 - 18.30 Uhr
Di, Mi, Do: 07.30 - 15.30 Uhr
Fr: 07.30 - 14.00 Uhr

Parteienverkehr/Öffnungszeiten:

Montag
8:00 - 12:00
13:30 - 18:00
Dienstag
8:00 - 12:00
Mittwoch
geschl.
Donnerstag
8:00 - 12:00
Freitag
8:00 - 12:00

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