Wer nach Österreich zieht, innerhalb Österreichs übersiedelt oder seinen Hauptwohnsitz ändert, ist verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde anzumelden.
Auch die Unterkunftnahme in einem Beherbergungsbetrieb ist jedenfalls zu melden und erfolgt durch Ausfüllen des Gästeblattes.
Ausnahmen von der Meldepflicht
Meldevorgang (An- und Abmeldung)
Der Meldevorgang bezeichnet jenen Ablauf, der notwendig wird, sobald jemand nach Österreich zieht oder innerhalb Österreichs übersiedelt. Die An- bzw. Abmeldung ist verpflichtend!
Fristen:
zuständige Behörde:
Bürgerservice der Marktgemeinde Feldkirchen
Die An- bzw. Abmeldung kann
Hinweis: Wer seinen/ihren Hauptwohnsitz neu anmeldet, kann zusammen mit der Anmeldung auch die Abmeldung von der alten Unterkunft beziehungsweise auch eine Ummeldung vornehmen. Zuständig ist dann der Meldeservice am neuen Hauptwohnsitz.
mitzubringende Dokumente:
Lichtbildausweis, aus dem die Staatsbürgerschaft hervorgeht
Meldezettel erhältlich
UnterkunftnehmerInnen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, benötigen in jedem Fall ein Reisedokument (z.B. Reisepass).
Urkundlicher Nachweis akademischer Grade
Achtung:
Falls Sie Ihre Identität nicht nachweisen können, weil Sie keinen amtlichen Lichtbildausweis besitzen, benötigen Sie jedenfalls eine Geburtsurkunde.
für UnterkunftnehmerInnen, die keine österreichische Staatsbürgerschaft besitzen ("Fremde"): zusätzlich
Reisedokument (z.B. Reisepass)
bei Anmeldung eines Neugeborenen: zusätzlich
Heirat: zusätzlich
Heiratsurkunde
bei Anmeldung auf Grund einer Adressänderung durch Scheidung: zusätzlich
Hinweis:
Der Meldezettel muss bei Hauptmietwohnungen von der Hausverwaltung, bei Untermietwohnungen von dem/der HauptmieterIn und bei Eigentumswohnungen oder Häusern von dem/der EigentümerIn unterschrieben werden.
Hinweis:
Für Obdachlose gibt es zwei Möglichkeiten, bei der zuständigen Meldebehörde eine Meldebestätigung zu bekommen:
Das Strafregister ist ein zentral geführtes Register aller strafgerichtlichen Verurteilungen. Für die Führung des Strafregisters ist die Bundespolizeidirektion Wien (Strafregisteramt) zuständig.
Im Strafregister sind vor allem enthalten:
Hinweis:
Die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen tritt mit Ablauf der Tilgungsfrist kraft Gesetzes ein, d.h. sowohl die getilgte Verurteilung als auch die den/die Verurteilte/n betreffenden Daten werden aus dem Strafregister gelöscht. Ausnahme hiervon bilden lebenslange Freiheitsstrafen. Eine getilgte Verurteilung darf weder in Strafregisterauskünfte und -bescheinigungen aufgenommen noch darin auf irgendeine Art ersichtlich gemacht werden.
Die Strafregisterbescheinigung (früher: Leumunds-, Führungs- oder Sittenzeugnis) gibt Auskunft über die im Strafregister eingetragenen Verurteilungen einer Person bzw. darüber, dass das Strafregister keine solche Verurteilung enthält.
Für viele Tätigkeiten und Berufe (z.B. Ausstellung eines Gewerbescheins, Aufnahme in ein Sicherheits- oder Bewachungsunternehmen) ist die Vorlage einer aktuellen Strafregisterbescheinigung, die keine Verurteilungen enthält, erforderlich. Die Strafregisterbescheinigung darf in den meisten Fällen nicht älter als drei Monate sein.
zuständige Behörde:
Gemeindeamt, um eine telefonische Terminvereinbarung unter 0316/29 11 35 wird gebeten!
im Ausland: die österreichische Vertretungsbehörde
Hinweis:
Die Strafregisterbescheinigung kann bei jeder zuständigen Behörde, unabhängig vom Hauptwohnsitz, beantragt werden. Für die Ausstellung der Strafregisterbescheinigung ist im Durchschnitt mit einer Wartezeit von ein bis zwei Wochen zu rechnen.
mitzubringende Dokumente:
Wir bieten Ihnen die Möglichkeit, dass Sie für die Ausstellung des Reisepasses und Personalausweises nicht selbst zur Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung fahren müssen, sondern mit den erforderlichen Unterlagen ins Gemeindeamt kommen und unsere Mitarbeiter erledigen die Beantragung für Sie.
Um eine Terminvereinbarung unter der Tel. 0316/29 11 35 wird ersucht.
Die Beantragung eines neuen Reisepasses sollte jeweils bis Dienstag zu den Parteienverkehrszeiten erfolgen , da dienstags die Reisepassanträge zur Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung per Post übermittelt werden.
Gedruckt werden die Reisepässe von der österreichischen Staatsdruckerei.
Frist von der Ausstellung bis zur Zusendung: bis zu 7 Werktage
Der Personalausweis wird ebenfalls bei der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung für Sie beantragt. Der Ausweis wird ebenfalls per Post von Wien aus zugestellt.
Für den Reisepassantrag sind in der Regel neben einem Passbild - nicht älter als 6 Monate und den entspr. Qualitätskriterien -
folgende Unterlagen erforderlich:
Für einen Reisepass, ab dem 12 Lebensjahr, ist der Betrag von
€ 75,90 bei Antragstellung zu begleichen.
Die Kosten für einen Kinderreisepass ab dem 2. Lebensjahr betragen € 30,-- bei Antragstellung.
Der erste Kinderreisepass von 0 bis 2 Jahren ist kostenlos.
Sollten Sie Fragen bezüglich des Services haben, wenden Sie sich bitte an unsere Mitarbeiter im Bürgerservice.
Um eine Terminvereinbarung unter der Tel. 0316/29 11 35 wird ersucht.
Der Personalausweis im Scheckkartenformat kann seit 9. Jänner 2002 beantragt werden. Das praktische Scheckkartenformat erleichtert das tägliche "Bei-sich-Tragen" des Ausweises als Voraussetzung für den Einsatz, wie beispielsweise
Achtung:
Ein Personalausweis in Papierform kann nicht mehr beantragt werden.
Hinweis:
Der Personalausweis ist nicht ident mit dem Identitätsausweis!
Einreise in Schengen-Staaten
Bei der Einreise in einen der nachfolgenden Schengen-Staaten erfolgt derzeit grundsätzlich keine Personenkontrolle:
Marktgemeindeamt | Parteienverkehr
Triester Straße 57
8073 Feldkirchen bei Graz
Tel: 0316/29 11 35-0
Fax: 0316/29 58 03
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
E-Mail senden
Amtsstunden:
Mo: 07.30 - 12.00 und 13.30 - 18.30 Uhr
Di, Mi, Do: 07.30 - 15.30 Uhr
Fr: 07.30 - 14.00 Uhr
Parteienverkehr/Öffnungszeiten: