Bürgermeister
Der Bürgermeister wird vom Gemeinderat gewählt; er muß unbeschadet der Bestimmungen des § 23 nicht dem Gemeinderat angehören, jedoch die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und in den Gemeinderat wählbar sein. Seine Funktionsdauer beginnt mit der Angelobung (§ 26) und endet, sofern nicht eine Zurücklegung der Funktion erfolgt, mit der Angelobung des neuen Bürgermeisters.
Gemeindevorstand
(1) Der Gemeindevorstand besteht aus dem Bürgermeister, dem Vizebürgermeister und dem Gemeindekassier, in Gemeinden mit über 3000 Einwohnern aus dem Bürgermeister, zwei Vizebürgermeistern, dem Gemeindekassier und einem weiteren Vorstandsmitglied und in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern aus dem Bürgermeister, zwei Vizebürgermeistern, dem Gemeindekassier und drei weiteren Vorstandsmitgliedern.
(2) Für die Ermittlung der Anzahl der Gemeindevorstandsmitglieder gilt § 15 Abs. 2.
(3) Die im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien haben nach Maßgabe ihrer Stärke Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand.
(4) Die Mitglieder des Gemeindevorstandes werden vom Gemeinderat für seine Funktionsdauer (§§ 17 und 24) gewählt; sie müssen, ausgenommen der Bürgermeister (§ 19), Mitglieder des Gemeinderates sein.
(5) Die Vizebürgermeister müssen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.
Wie werden die restlichen Gemeindevorstandsmitglieder gewählt?
(1) Haben im Gemeindevorstand zwei oder mehrere Wahlparteien Anspruch auf Vorstandssitze, so fällt der stärksten Wahlpartei der erste und der zweitstärksten Wahlpartei der zweite Vizebürgermeister zu, sofern diese Wahlparteien nach der Wahl des Bürgermeisters noch Anspruch auf einen Gemeindevorstandssitz haben. Wenn zwei oder mehrere Wahlparteien Anspruch auf einen Vorstandssitz haben, entscheidet der Gemeinderat, welcher der anspruchsberechtigten Wahlparteien dieser Vorstandssitz zukommt.
(2) Die einzelnen Wahlparteien haben dem Vorsitzenden die Wahlvorschläge für die von ihnen zu besetzenden Vorstandssitze zu überreichen. Jeder Wahlvorschlag muss von mehr als der Hälfte der Gemeinderatsmitglieder der betreffenden Wahlparteien unterschrieben sein. Der Vorsitzende hat hierauf dem Gemeinderat die gültigen Wahlvorschläge bekanntzugeben, nach welchen die Wahlen der Vorstandsmitglieder vorzunehmen sind. Die Wahl jedes Gemeindevorstandsmitgliedes hat mittels Stimmzettel in einem gesonderten Wahlakt durch den Gemeinderat zu erfolgen. Stimmen, die den Wahlvorschlägen der Wahlparteien nicht entsprechen, sind ungültig.
(3) Erstattet eine anspruchsberechtigte Wahlpartei keinen oder keinen gültigen Wahlvorschlag, so hat der Gemeinderat die Wahl aus der Mitte der Gemeinderatsmitglieder der anspruchsberechtigten Wahlpartei vorzunehmen. Als gewählt gilt jenes Mitglied der anspruchsberechtigten Wahlpartei, welches die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(4) Wenn die Gemeinderatsmitglieder einer anspruchsberechtigten Wahlpartei ihre Wahl nicht annehmen, so kann der Gemeinderat die Wahl aus seiner Mitte frei vornehmen.
Wie ist die Wahlperiode und Funktionsdauer?
(1) Die Mitglieder des Gemeinderates werden auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die Wahlperiode beginnt mit dem Ablauf des Wahltages. Die Funktionsdauer des Gemeinderates beginnt mit der Angelobung seiner Mitglieder in der konstituierenden Sitzung und endet mit der Angelobung der neugewählten Gemeinderatsmitglieder.
(2) Der Gemeinderat kann mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder jederzeit seine Auflösung beschließen. Abs. 1 dritter Satz gilt sinngemäß.
(3) Wenn in einer Gemeinde die Hälfte der Mandate durch Abgang der gewählten Gemeinderatsmitglieder und deren Ersatzmänner erledigt ist, so verlieren auch alle übrigen Gemeinderatsmitglieder und Ersatzmänner ihr Mandat. Bis zur Angelobung des neugewählten Bürgermeisters besorgt ein nach § 103 zu bestellender Regierungskommissär die laufenden und unaufschiebbaren Geschäfte.
(4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 hat die Landesregierung binnen 6 Wochen Neuwahlen in den Gemeinderat für die laufende Wahlperiode auszuschreiben.
(5) Wenn jedoch innerhalb von 6 Monaten vor den allgemeinen Gemeinderatswahlen in einzelnen Gemeinden Neuwahlen stattgefunden haben, so gelten diese Neuwahlen auch für die folgende Wahlperiode.
Wie wird der Bürgermeister gewählt?
(1) Der Bürgermeister ist vom Gemeinderat auf Grund von schriftlichen Wahlvorschlägen mittels Stimm-zettel mit absoluter Mehrheit zu wählen. Jede im Gemeinderat vertretene Wahlpartei, die gemäß § 22 Anspruch auf einen Gemeindevorstandssitz hat, kann einen Wahlvorschlag einbringen. Gültig eingebrachte Wahlvorschläge können während der gemäß Abs. 3 bis 5 durchzuführenden Wahlen nicht zurückgezogen werden.
(2) In der konstituierenden Sitzung hat die Wahlpartei, die über die absolute Mehrheit im Gemeinderat verfügt, die in der Parteiliste ihres Wahlvorschlages für die Gemeinderatswahl an erster Stelle stehende wahlwerbende Person, sofern diese die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, für die Wahl des Bürgermeisters vorzuschlagen.
(3) Kommt bei der ersten Abstimmung eine absolute Stimmenmehrheit nicht zustande, so ist eine zweite Abstimmung vorzunehmen.
(4) Falls sich auch bei der zweiten Abstimmung keine absolute Mehrheit ergibt, ist eine engere Wahl durchzuführen. Bei dieser haben sich die Wählenden auf jene 2 Bewerber zu beschränken, die bei der zweiten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten haben. Kommen bei Stimmengleichheit für die engere Wahl mehr als 2 Personen in Betracht, so entscheidet das Los, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist. Stimmen, die bei der engeren Wahl für andere Personen abgegeben werden, sind ungültig. Bei der engeren Wahl ist jener der beiden Bewerber zum Bürgermeister gewählt, der mehr Stimmen erhält. Ergibt sich bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet wieder das Los.
(5) Das Los ist jeweils von dem an der Losentscheidung nicht beteiligten, an Jahren jüngsten Gemeinderatsmitglied zu ziehen.
(6) Der Bürgermeister ist auf den Anteil der Gemeindevorstandssitze jener Wahlpartei anzurechnen, von der er vorgeschlagen wurde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/1976, LGBl. Nr. 41/1997, LGBl. Nr. 29/2010
Wie wird der Gemeinderat gewählt?
(1) Die Wahlen in den Gemeinderat finden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Verhältniswahlrechtes der wahlberechtigten Gemeindemitglieder (§ 12) statt.
(2) Die Wahlen in den Gemeinderat sind von der Landesregierung im Landesgesetzblatt für alle Gemeinden des Landes, mit Ausnahme der Landeshauptstadt Graz, einheitlich auf einen Sonntag oder einen öffentlichen Feiertag so rechtzeitig auszuschreiben, dass der neu gewählte Gemeinderat frühestens zwölf Wochen vor Ablauf der Wahlperiode oder spätestens zwölf Wochen nach Ablauf derselben zusammentreten kann. In der Wahlausschreibung müssen der Wahltag und der Stichtag, der nicht vor dem Tag der Wahlausschreibung liegen darf, festgelegt werden. Beide müssen so gewählt werden, dass die Einhaltung der in der GWO genannten Fristen und Termine möglich ist.
(2a) Die Wahlausschreibung muss mit der Angabe der Zahl der in der Gemeinde zu wählenden Mitglieder des Gemeinderates (§ 15 Abs. 1) und der gesetzlichen Bestimmungen über das Wahlrecht und die Wählbarkeit vom Bürgermeister jedenfalls durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist der Kundmachungsinhalt auch im Internet bereitzustellen.
(3) Die näheren Bestimmungen über die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit, die Wahlbehörden und das Wahlverfahren enthält die Gemeindewahlordnung.
(4) Die Mitglieder des Gemeinderates sind in Ausübung ihres Mandates frei und an keinen Auftrag gebunden.
Pflichten des Bürgermeisters und der Gemeinderatsmitglieder
(1) Die allgemeinen Pflichten des Bürgermeisters und der Mitglieder des Gemeinderates ergeben sich aus dem Gelöbnis.
(2) Der Bürgermeister und die Mitglieder des Gemeinderates sind im besonderen verpflichtet, zu den Sitzungen des Gemeinderates sowie des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse, deren Mitglieder sie sind, rechtzeitig zu erscheinen und daran bis zum Schluß teilzunehmen. Ist ein Mitglied verhindert, dieser Verpflichtung nachzukommen, so hat es dies für Sitzungen des Gemeinderates und des Gemeindevorstandes dem Bürgermeister und für Sitzungen der Ausschüsse dem Obmann unter Angabe des Grundes bekannt zu geben.
(3) Der Bürgermeister hat ein Mitglied des Gemeinderates, das zu den Sitzungen des Gemeinderates, und ein Mitglied des Gemeindevorstandes, das zu den Sitzungen des Gemeindevorstandes unentschuldigt nicht oder nicht rechtzeitig erscheint oder daran nicht bis zum Schluss teilnimmt, schriftlich auf die Rechtsfolgen (§ 29 Abs. 1 lit. g) hinzuweisen.
(4) Die Verschwiegenheitspflicht des Bürgermeisters und der Mitglieder des Gemeinderates erstreckt sich auf die ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, die im Interesse der Gemeinde oder einer anderen Gebietskörperschaft oder der Parteien die Geheimhaltung erfordern, im besonderen auf Verhandlungsgegenstände, die in vertraulichen Sitzungen behandelt werden. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nach Ende des Mandates weiter.
(5) Der Bürgermeister kann die Mitglieder des Gemeinderates von der Verschwiegenheitspflicht entbinden, wenn es das Interesse der Gemeinde erfordert. Aus den gleichen Gründen kann der Gemeinderat den Bürgermeister in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde von seiner Verschwiegenheitspflicht entbinden. In Angelegenheiten des vom Land übertragenen Wirkungsbereiches obliegt die Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht der Landesregierung.